6.2 Einvernehmliche Auseinandersetzung

Autor: Klose

Eine Auseinandersetzung durch vollständige Verteilung des Nachlasses kann auf verschiedene Weise durchgeführt werden.

6.2.1 Erbauseinandersetzungsvertrag

Zum einen können die Miterben sämtliche Nachlassgegenstände gemeinsam veräußern und den Erlös entsprechend der Quoten teilen, oder einzelne Miterben können bestimmte Nachlassgegenstände übernehmen und die anderen auszahlen.

Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Zur vertraglichen Einigung über die konkrete Aufteilung des Nachlasses können die Miterben einen Teilungsvertrag schließen. Einen solchen Erbauseinandersetzungsvertrag kennt das Gesetz als Vertragstypus nicht. Es handelt sich, wenn mehr als zwei Miterben vorhanden sind, um einen mehrseitigen Vertrag, der nach der Rechtsprechung kaufähnlichen Charakter hat und auf den deshalb Kaufrecht analog anzuwenden ist, insbesondere im Recht der Mängelhaftung und der Leistungsstörungen (§§ 2042 Abs. 2, 757 BGB). Bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung dieses Vertrags sind die Erben frei. Sie können insbesondere von den gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften der §§ 2042 ff. BGB abweichende Vereinbarungen treffen.

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