OLG Köln - Beschluß vom 23.09.2002
2 U 79/02
Normen:
InsO §§ 4 315 ff. ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 688
JurBüro 2003, 43
NJW-RR 2003, 47
Rpfleger 2003, 40
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 396/01

Erbrecht; Insolvenzrecht; Nachlassinsolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 2 U 79/02

DRsp Nr. 2003/3867

Erbrecht; Insolvenzrecht; Nachlassinsolvenzverfahren

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zu einer Unterbrechung aller Aktiv- und Passivprozesse der Erben, die diese als solche führen. Die Wirkung des § 240 ZPO tritt nur hinsichtlich solcher Prozesse nicht ein, die ausschließlich das nicht das zum Nachlass gehörende persönliche Vermögen der Erben betreffen.

Normenkette:

InsO §§ 4 315 ff. ; ZPO § 240 ;

Gründe:

1. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind Geschwister. Die Eltern der Parteien hatten am 29. November 1995 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Danach sollten der Beklagte und sein Bruder jeweils eine Doppelhaushälfte sowie die Klägerin und ihre Schwester je einen Betrag von 50.000,00 DM erhalten. Nach dem Tode des Vaters wurde zunächst die Mutter der Parteien Alleinerbin; diese verstarb am 26. März 2001. Nachdem der Bruder der Parteien die Erbschaft ausgeschlagen hatte, nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten auf Zahlung von 50.000,00 DM in Anspruch.