Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass den Beteiligten zu 1 und 2 der von diesen beantragte Erbschein nicht zu erteilen war, da es an einer formwirksamen Erbeinsetzung fehlt.
1. Zunächst enthält das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes ####### vom 25. Mai 1975 keine wirksame Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben, da es am Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift gem. § 2247 Abs. 1, § 2267 BGB fehlt. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben sich in diesem Testament zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt und diese Verfügung sodann unterschrieben. Erst unterhalb dieser Unterschrift erfolgte sodann auf demselben Blatt die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Letztversterbenden. Diese Schlusserbeneinsetzung ist nicht gesondert unterschrieben.
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