EuGH - Schlussantrag vom 12.06.2013
Rs. C-181/12
Normen:
EG Art. 56; EG Art. 57 Abs. 1; EG Art. 58;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Erbschaftssteuer bei Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

EuGH, Schlussantrag vom 12.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-181/12

DRsp Nr. 2013/15380

Erbschaftssteuer bei Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Die Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die beim Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat für den in demselben Drittstaat wohnhaften Erwerber einen Steuerfreibetrag von 2 000 Euro vorsieht, während ein Steuerfreibetrag von 500 000 Euro gewährt worden wäre, wenn der Erblasser oder der Erbe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt hätte.

Tenor: