FG Hessen - Urteil vom 24.03.2015
1 K 118/15
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1173
ZEV 2015, 491
ZEV 2015, 8

Erbschaftssteuerbefreiung für Familienheime

FG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 118/15

DRsp Nr. 2015/9498

Erbschaftssteuerbefreiung für Familienheime

Die Gewährung der Steuerbefreiung wegen Erwerbs eines Familienheims greift ein, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und die erworbene Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt. Die gelegentliche Nutzung zweier Räume stellt ebenso wie die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. der Norm dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 4. Januar 2010 verstorbenen Vaters - Herrn A (Erblasser), nachdem ihre Mutter - Frau B - als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen hat.