FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2015
3 K 388/14
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 2050; BGB § 2052; BGB § 2055; BGB § 2056; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Erbschaftsteuer: Gesetzliche Miterbenausgleichung für sog. Vorempfänge mit indexierten Werten

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 3 K 388/14

DRsp Nr. 2016/62

Erbschaftsteuer: Gesetzliche Miterbenausgleichung für sog. Vorempfänge mit indexierten Werten

Steuerpflichtig ist bei Erbengemeinschaften der Teilungsanteil an dem Nachlass, der im Zeitpunkt des Erbanfalls rechtlich auf den Stpfl. entfällt. Miterben werden die im Nachlass zusammengefassten WG anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerechnet. Die gesetzliche Miterbenausgleichung für Vorempfänge mit indexierten Werten nach §§ 2050ff. BGB ist auch für die Erbschaftsteuer maßgeblich.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 2050; BGB § 2052; BGB § 2055; BGB § 2056; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der anzusetzende Erbanteil nach Berücksichtigung einer Miterbenausgleichung wegen vollzogener Vorschenkungen gemäß §§ 2050, 2055 BGB.

Die Klägerin und ihre Schwester sind gesetzliche Erben zu je ½ nach ihrem im April 2013 verstorbenen Vater. Der Nachlass bestand aus Barvermögen, mehreren unbebauten Grundstücken (Bauerwartungsland) und einer Eigentumswohnung. Der steuerliche Wert des Nachlasses beträgt – unstreitig – 712.753 €.

Die Schwester der Klägerin hatte vom Erblasser in Anrechnung auf ihren Erbteil bereits im Jahre 1989 Kontoguthaben i.H.v. insgesamt 770.000 DM (393.695 €) erhalten.