Autor: Christ |
Klassischer Fall des Erwerbs von Todes wegen ist der Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative ErbStG). Mit dem Erbfall entsteht die Erbschaftsteuer, spätere Wertveränderungen, wie dies insbesondere bei Aktienvermögen schnell erfolgen kann, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, denn bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Stichtagsteuer (§ 9 ErbStG). Werden mehrere Personen Miterbinnen, bemisst sich die Erbschaftsteuer nach dem der betreffenden Person zustehenden Erbteil, deren persönlichen Verhältnissen und deren Vorerwerben innerhalb der letzten zehn Jahre, auch wenn für alle Miterbinnen gemeinsam eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden darf/kann.
Die Erbschaftsteuerbescheide ergehen, auch wenn eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht wurde, für jede am Nachlass beteiligte Person, unabhängig davon, ob diesen ein (Mit-)Erbe oder ein Vermächtnis zugewendet worden ist. Auch die Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgt nur dieser Person gegenüber, wenn nicht für alle gemeinsam Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder einer Person von allen Miterbenden Vollmacht für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens eingeräumt wurde.
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