FG Düsseldorf - Urteil vom 06.09.2006
4 K 6867/04 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 10, 13a ; AO § 42 Abs. 1 ; BewG § 11 Abs. 2 ; BGB § 1940 ; ErbStR 1998 R 102 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1463
EFG 2006, 1844

Erbschaftsteuer; Wertpapierdepot; Sonderbetriebsvermögen; Freibetrag; Gestaltungsmissbrauch; Nachlassverbindlichkeit - Gestaltungsmissbrauch bei der Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 6867/04 Erb

DRsp Nr. 2006/29466

Erbschaftsteuer; Wertpapierdepot; Sonderbetriebsvermögen; Freibetrag; Gestaltungsmissbrauch; Nachlassverbindlichkeit - Gestaltungsmissbrauch bei der Erbschaftsteuer

1. Der Freibetrag für Betriebsvermögen und für Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG kann wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht in Anspruch genommen werden, wenn bei bestehender Aussicht, Privatvermögen zu erwerben, die Voraussetzungen für die Begünstigung des vermächtnisweisen Übergangs dieses Vermögens nach § 13a ErbStG formal herbeigeführt werden. 2. So liegt es, wenn die Vermögensverwaltung eines Wertpapierdepots anlässlich des bevorstehenden Erbfalls einer eigens hierzu gegründeten Verwaltungs-GmbH übertragen wird, damit das Depot dem Sonderbetriebsvermögen einer an dieser GmbH bestehenden atypisch stillen Beteiligung zugeordnet werden kann. 3. Ein Steuerpflichtiger bedient sich einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen Gestaltung nicht nur, wenn er sie selbst geschaffen hat, sondern auch wenn er sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung fortführt. 4. Die vom Testamentsvollstrecker zu erfüllende Auflage, von einem Wertpapierdepot 300.000 DM in eine "aufgeschobene Lebensversicherung" einzuzahlen, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Normenkette: