FG Berlin - Urteil vom 04.06.2002
5 K 5042/00
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 2 a Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1466
ZEV 2003, 37

Erbschaftsteuer: Widerruf der steuerbefreiten Übertragung von Betriebsvermögen wegen Vestoßes gegen die Behaltevorschriften des § 13 Abs. 2 a ErbStG in der Fassung vom 21.12.1993

FG Berlin, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 5042/00

DRsp Nr. 2002/18013

Erbschaftsteuer: Widerruf der steuerbefreiten Übertragung von Betriebsvermögen wegen Vestoßes gegen die Behaltevorschriften des § 13 Abs. 2 a ErbStG in der Fassung vom 21.12.1993

Ein erbschaftsteuerschädlicher Verstoß gegen die Behaltevorschriften des § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. liegt auch vor, wenn der Erbe das geerbte Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder überträgt.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 2 a Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung aus dem Erwerb von Todes wegen nach ... um die Frage, ob die spätere Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch die Kinder der Klägerin einen Verstoß gegen die Behaltensvorschriften des § 13 Abs. 2 a Satz 3 Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1993 - ErbStG a. F. - darstellt.

Der am 10. Januar 1994 verstorbene Erblasser war Inhaber der Einzelfirma ... Die Klägerin, seine Ehefrau, ist seine Alleinerbin. Nach Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH mit ihr als alleiniger Gesellschafterin übertrug sie im Jahr 1994 ihren Gesellschaftsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder. Diese wiederum veräußerten ihre Gesellschaftsanteile im Jahr 1997 nach erneuter Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG an einen Dritten.