FG München - Urteil vom 08.07.2015
4 K 360/12
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 13b Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. d; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; AO § 14; FGO § 99;

Erbschaftsteuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung durch Grundurteil

FG München, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 360/12

DRsp Nr. 2015/18346

Erbschaftsteuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung durch Grundurteil

1. Für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG ist nicht darauf abzustellen, ob von aus rechtssystematischen Gründen als gewerblich einzustufenden Einkünften auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geschlossen werden kann, sondern darauf, ob die Rechtsqualität der konkreten Einkünftebetätigung der Natur des Geschäfts nach auch einen solchen erfordert. 2. Der Erwerb des Anteils an einer Personengesellschaft, deren Hauptzweck in der Vermietung von 45 Wohnungen besteht, ist nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, denn deren Verwaltung erfordert weder unter qualitativen noch unter quantitativen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.