FG München - Urteil vom 05.04.2018
4 K 2568/16
Normen:
BewG § 181 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;
Fundstellen:
DStRE 2019, 699
EFG 2019, 453
ZEV 2019, 240

Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb eines Familienheims für ein nicht bebautes Grundstück

FG München, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 4 K 2568/16

DRsp Nr. 2019/2724

Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb eines Familienheims für ein nicht bebautes Grundstück

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BewG § 181 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Rahmen der gegen sie festgesetzten Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs des Familienheims für ein nicht bebautes Grundstück zusteht.

Die am ... 2013 verstorbene .... Erblasserin wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihrer Tochter ... - der Klägerin - allein beerbt. Zum Nachlass zählte (neben weiterem - zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Vermögen) u.a. eine 110 qm große Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus in X, Ystr. .., in der die Erblasserin bis zu ihrem Tod gewohnt hatte. Das Haus mit der von der Erblasserin bewohnten Wohnung sowie einer dazu gehörenden Autogarage befand sich auf einem 1.200 qm großen Grundstück (FlurNr. ...), das sich im hälftigen Miteigentum der Erblasserin befunden hatte. Neben dem o.g. Grundstück (FlurNr. ...) befand sich ein weiteres 800 qm großes unbebautes Grundstück (FlurNr. .../12), dessen Alleineigentümerin die Erblasserin war. Schließlich war die Klägerin auch Alleineigentümerin eines weiteren Grundstücks in X ...