BFH - Urteil vom 24.10.2017
II R 44/15
Normen:
AO § 14 ; ErbStG 2009 § 13a, § 13b Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d;
Fundstellen:
BFHE 260, 363
BStBl II 2018, 358
UVR 2018, 232
ZEV 2018, 457
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2086/14

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kommanditanteils an einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft von Todes wegenVoraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG 2009

BFH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen II R 44/15

DRsp Nr. 2018/2530

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kommanditanteils an einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft von Todes wegen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG 2009

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2015 4 K 2086/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 14 ; ErbStG 2009 § 13a, § 13b Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist befreiter Vorerbe seines am 17. Mai 2011 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlassvermögen gehörte u.a. ein Kommanditanteil an der D–KG. Gegenstand der D–KG war die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden fünf Mietwohngrundstücke mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen.