BFH - Urteil vom 27.09.2016
II R 37/13
Normen:
ErbStG § 27; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65;
Fundstellen:
BFHE 256, 191
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 608/10

Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

BFH, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen II R 37/13

DRsp Nr. 2016/20206

Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 27; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seiner am 20. Januar 2007 verstorbenen Mutter (M).

M hatte zusammen mit ihrer Tochter (T) bis zu deren Ableben am 29. Oktober 2004 in der Republik Österreich (Österreich) gewohnt und danach ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) verlegt. Sie war Miterbin der T. Der Nachlass der T wurde von dem nach österreichischem Recht eingesetzten Gerichtskommissär erst nach dem Tod der M verteilt. Der Kläger erhielt als Erbe der M den auf diese entfallenden Anteil am Nachlass der T. Für den Vorerwerb der M wurde in Österreich Erbschaftsteuer in Höhe von 11.961,91 € festgesetzt und vom Kläger bezahlt.