FG Hessen - Urteil vom 07.03.2007
1 K 1046/03
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1791

Erbschaftsteuerlicher Wert einer voll eingezahlten noch nicht fälligen Lebensversicherung - Erbschaftsteuer; Lebensversicherung; Fälligkeit; Rückkaufswert; Ablaufleistung

FG Hessen, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 1046/03

DRsp Nr. 2007/15922

Erbschaftsteuerlicher Wert einer voll eingezahlten noch nicht fälligen Lebensversicherung - Erbschaftsteuer; Lebensversicherung; Fälligkeit; Rückkaufswert; Ablaufleistung

Eine voll eingezahlte noch nicht fällige Lebensversicherung ist nicht mit der Ablaufleistung, sondern mit 2/3 der eingezahlten Beiträge anzusetzen, sofern nicht der Rückkaufswert nachgewiesen wird.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann und mit welchem Wert eine Lebensversicherung bei der Erbschaftsteuer zu erfassen ist, die auf das Leben einer dritten Person abgeschlossen wurde.

Am 01.09.1986 schloss der Erblasser mit der X-Lebensversicherung einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlung ab, bei der die versicherte Person seine 19.. geborene Ehefrau war. Als Beitrag waren 6 Jahre lang zu zahlen, für das letzte Jahr der Beitragszahlung spätestens am xx.xx1992. Die garantierte Ablaufleistung zum Fälligkeitstag 01.09.1999 betrug x DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag Bezug genommen. Die Lebensversicherung diente als Absicherung für Darlehen vom xx.xx.1987 und xx.xx.1991, die am Todestag des Erblassers in Höhe von ca. 2/3 der eingezahlten Beträge valutierten.