FG Bremen - Urteil vom 16.06.2010
1 K 18/10 (5)
Normen:
ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 361
ZEV 2011, 152

Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte

FG Bremen, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 18/10 (5)

DRsp Nr. 2010/18606

Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung an Nachbegünstigte

1. Das Tatbestandsmerkmal "Vertrag" in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist weit auszulegen. Es wird durch ein- oder zweiseitige Rechtsgeschäfte privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakters erfüllt. Ausreichend ist bereits ein Gesellschafterbeschluss. 2. Die Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung können einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen haben, wenn ein solcher aus ihren Statuten oder dem Reglement abgeleitet werden kann. 3. Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entfällt, wenn der Erwerb zunächst in den Nachlass fällt. 4. Ist in Statuten und Reglement der Stiftung festgelegt, dass die Rechte am Stiftungsvermögen und an dessen Erträgen mit dem Tod des allein Begünstigten auf seine Kinder als Nachbegünstigte übergehen sollen, entsteht der Leistungsanspruch erst im Erbfall, so dass er nicht zum Nachlass gehört.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Erbschaftsteuer für die Auskehrung des anteiligen Vermögens einer liechtensteinischen Stiftung.