KG - Beschluss vom 06.03.2018
19 W 25/18
Normen:
ZPO § 792; ZVG § 180; ZVG § 181 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 543/17

Erbscheinsantragsrecht des Miteigentümers eines Grundstücks

KG, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 19 W 25/18

DRsp Nr. 2018/11700

Erbscheinsantragsrecht des Miteigentümers eines Grundstücks

Der Miteigentümer eines Grundstücks ist in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO befugt, auch ohne laufendes Teilungsversteigerungsverfahren die Erteilung eines Erbscheins über den Nachlass der Erblasserin zu beantragen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte - Nachlassgericht - vom 5. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 792; ZVG § 180; ZVG § 181 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Erblasserin verstarb zwischen dem 4. Dezember 1998 und dem 8. Dezember 1998. Sie war Miterbin nach dem am 4. Februar 1985 verstorbenen ###########, dieser war Miterbe nach der am 4. Juli 1939 verstorbenen ############, diesbezügliche Erbscheine liegen vor.