BGH - Urteil vom 11.03.2015
IV ZR 400/14
Normen:
BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 204, 258
DB 2015, 6
FamRZ 2015, 922
FuR 2015, 551
NJW 2015, 28
ZEV 2015, 282
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 417/12
OLG Frankfurt am Main, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 152/13

Erbunwürdigkeit des Ehegatten durch den Versuch der Tötung des nicht mehr geschäftsfähigen Erblassers

BGH, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen IV ZR 400/14

DRsp Nr. 2015/5394

Erbunwürdigkeit des Ehegatten durch den Versuch der Tötung des nicht mehr geschäftsfähigen Erblassers

1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand