FG München - Urteil vom 05.06.2002
4 K 4303/99
Normen:
ERbStG § 11 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1465
EFG 2002, 1469

Erbvergleich

FG München, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 4303/99

DRsp Nr. 2002/13804

Erbvergleich

Ein zwischen den Erben und Dritten abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlaßvermögen ist nicht für die ErbSt verbindlich, wenn bereits der Erblasser die Rückgabe des Grundstücks eingeklagt hatte.

Normenkette:

ERbStG § 11 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob zum Nachlass der Erblasserin und damit zum Vermögensanfall der Erben ein Grundstück gehört, das die Erblasserin zu Lebzeiten an Dritte übergeben und danach auf Rückgabe geklagt hatte, oder die nach ihrem Tod in einem Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung, die von den Dritten an die Erben zu zahlen ist.

Die Kläger sind lt. Erbschein des Amtsgerichts ... vom 13. Februar 1995 (Bl. 7 FA-Akte) Miterben aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach der am 20. November 1994 verstorbenen Erblasserin F. (Erbquote s. Erbschein des Amtsgerichts Straubing vom 13. Februar 1995, Bl. 7 FA-Akte).

Vor ihrem Tode traf die Erblasserin am 9. Mai 1994 Verfügungen zugunsten der Ehegatten X., indem sie ihnen mit Überlassungsvertrag des Notars Günter Emnet, ... ihren Grundbesitz in ..., mit Wirkung vom gleichen Tage u. a. gegen Gewährung von Wart und Pflege sowie eines Wohnungsrechtes auf Lebensdauer (Bl. 21 FA-Akte) überließ.