FG München - Urteil vom 08.07.2015
4 K 2514/12
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; BGB § 2138 Abs. 2; BGB § 2139; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 11
DStRE

Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO Vergleich über Schadensersatzanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 2 BGB kein Erbvergleich Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 173 AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB

FG München, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 2514/12

DRsp Nr. 2015/18344

Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO Vergleich über Schadensersatzanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 2 BGB kein Erbvergleich Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 173 AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB

1. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, wovon auch der Erwerb des Nacherben gemäß § 2139 BGB sowie der Schadensersatzanspruch des Nacherben aus § 2138 Abs. 2 BGB erfasst werden. 2. Ein Erbvergleich ist die einvernehmliche Beseitigung etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge und stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. Ist die Vor- bzw. Nacherbenstellung unstreitig und ist Streitpunkt eines von der Nacherbin gegen die Erbin der Vorerbin geführten Zivilprozesses ausschließlich gewesen, ob und ggf. inwieweit von der Vorerbin eine schadensersatzauslösende Verfügung i. S. d. § 2138 Abs. 2 BGB über das zum Vorerbe gehörende Vermögen vorgenommen und ob deswegen ein Schadensersatzanspruch gem. § 2138 Abs. 2 BGB Inhalt des Nacherbes geworden ist, so stellt ein im Zivilprozess „zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem Erbfall des …” betreffend den Schadensersatzanspruch geschlossener Vergleich keinen Erbvergleich dar.