FG München - Urteil vom 20.09.2006
4 K 755/04
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 2318 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 270

Erbvergleich auch bindend für Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 755/04

DRsp Nr. 2006/29634

Erbvergleich auch bindend für Erbschaftsteuer

Ein zivilrechtlicher Erbvergleich über die Kürzung eines Vermächtnisanspruchs durch den beschwerten Erben wegen einer Pflichtteilslast nach § 2318 BGB ist auch der Besteuerung nach dem ErbStG zugrunde zu legen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 2318 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist nur noch, in welcher Höhe ein Geldvermächtnis um einen Pflichtteilsanspruch nach § 2318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekürzt werden darf, wenn darüber ein Vergleich geschlossen wurde.

Am 3.5.1999 verstarb Herr W, zuletzt wohnhaft in B.

Laut Erbschein des Nachlassgerichtes vom 14.4.2000 wurde er von Frau K allein beerbt.

Der Kläger sollte nach den Bestimmungen im handschriftlichen Testament des Erblassers vom 16.7.1997 den Grundbesitz in H, erhalten. Außerdem bestimmte der Erblasser, dass der Grundbesitz E, in P verkauft und der Veräußerungserlös u.a. zu 1/3 an den Kläger ausbezahlt werden sollte.

Die Alleinerbin gab in ihrer Erbschaftsteuererklärung an, dass die von ihrem Kürzungsanspruch gemäß § 2318 BGB Gebrauch gemacht habe und die Pflichtteilslast für die Ehefrau des Erblassers, Frau M, anteilsmäßig auf die Vermächtnisnehmer verteilt habe. Nach ihren Angaben betrug der vorläufige Anspruch gegen den Kläger 123.749 DM.