OLG Brandenburg, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 52/06
LG Potsdam, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 89/03
Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof
BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen V ZB 110/06
DRsp Nr. 2007/4976
Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof
»a) Die Verfahrensgebühr (RVG -VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauftragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist.b) Die Terminsgebühr (RVG -VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.«