OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.07.2016
1 O 83/16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1925 Abs. 2; BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 1955 S. 1, 2; BGB § 1956; BGB § 2353;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 76/16

Erfolgsaussichten für Klageverfahren gegen Inanspruchnahme als gesetzlicher Erbe wegen Rückzahlungsverpflichtung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 1 O 83/16

DRsp Nr. 2016/18018

Erfolgsaussichten für Klageverfahren gegen Inanspruchnahme als gesetzlicher Erbe wegen Rückzahlungsverpflichtung

Keine hinreichenden Erfolgsaussichten für Klageverfahren gegen Inanspruchnahme als gesetzlicher Erbe wegen Rückzahlungsverpflichtung.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1925 Abs. 2; BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 1955 S. 1, 2; BGB § 1956; BGB § 2353;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 10. Kammer - vom 23. Mai 2016 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch anderweitig nicht ersichtlich.