BGH - Beschluss vom 09.09.2015
XII ZB 125/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 52
FGPrax 2016, 23
MDR 2016, 31
NJW 2015, 3575
ZEV 2016, 54
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 405 XVII 522/13
LG Dresden, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 132/15

Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung beim Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 125/15

DRsp Nr. 2015/18993

Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung beim Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten

Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 142/14 - FamRZ 2014, 1693).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Die 83jährige Betroffene leidet an seniler Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Am 26. September 2004 hatte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Bevollmächtigte), Vorsorgevollmacht erteilt.

Mit Schreiben vom 14. August 2013 widerrief die Betroffene die Vorsorgevollmacht, weil sie das Vertrauen in die Bevollmächtigte verloren habe. Am 5. September 2013 erteilte sie einer anderen Person Vollmacht. Im Zeitpunkt dieser beiden Erklärungen war die Betroffene jedoch nicht mehr geschäftsfähig.