BGH - Urteil vom 26.06.2013
IV ZR 243/12
Normen:
BGB § 516; BGB § 812 Abs. 1; VVG § 159 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 1034
NJW 2013, 3448
NJW 2013, 6
VersR 2013, 1121
ZEV 2013, 7
r+s 2013, 565
r+s 2014, 388
r+s 2014, 434
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 39/10
OLG Schleswig, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 169/11

Erforderlichkeit einer Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer bei einem Gruppenunfallversicherungsvertrag eines Unternehmens hinsichtlich Leistungen an die gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers im Todesfalle; Notwendigkeit einer wirksamen Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten

BGH, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen IV ZR 243/12

DRsp Nr. 2013/17719

Erforderlichkeit einer Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer bei einem Gruppenunfallversicherungsvertrag eines Unternehmens hinsichtlich Leistungen an die gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers im Todesfalle; Notwendigkeit einer wirksamen Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten

Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 516; BGB § 812 Abs. 1; VVG § 159 Abs. 2;

Tatbestand