BGH - Urteil vom 24.04.2002
IV ZR 126/01
Normen:
EGBGB Art. 235 § 1 ; BGB § 2303 § 2325 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

BGH, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen IV ZR 126/01

DRsp Nr. 2002/7086

Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

1. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist auch dann erfüllt, wenn zwar nur über Grundstücksgeschäfte Auskunft erteilt wird bzw. solche verneint werden, das Auskunftsbegehren aber auch nicht auf Schenkung beweglicher Sachen gerichtet war. 2. § 2325 BGB schützt nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Doch sind die §§ 2325, 2329 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter Geltung des ZGB vorgenommen hatte, wenn das ZGB-DDR in den gegebenen Fällen keine Pflichtteilsberechtigung vorsah.

Normenkette:

EGBGB Art. 235 § 1 ; BGB § 2303 § 2325 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihrem Alleinerben eingesetzt worden.