BGH - Urteil vom 24.04.2002
IV ZR 57/01
Normen:
EGBGB Art. 235 § 1 ; BGB § 2303 § 2325 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

BGH, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen IV ZR 57/01

DRsp Nr. 2002/7088

Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

1. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist auch dann erfüllt, wenn zwar nur über Grundstücksgeschäfte Auskunft erteilt wird bzw. solche verneint werden, das Auskunftsbegehren aber auch nicht auf Schenkung beweglicher Sachen gerichtet war. 2. § 2325 BGB schützt nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Doch sind die §§ 2325, 2329 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter Geltung des ZGB vorgenommen hatte, wenn das ZGB-DDR in den gegebenen Fällen keine Pflichtteilsberechtigung vorsah.

Normenkette:

EGBGB Art. 235 § 1 ; BGB § 2303 § 2325 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 24. März 1994 verstorbenen Mutter geltend.

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob der Pflichtteilsanspruch der Kläger gemäß § 2325 BGB zu ergänzen ist im Hinblick auf eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR unter der Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vollzogene Schenkung von Grundbesitz der Erblasserin zugunsten der testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Beklagten.