BVerwG - Urteil vom 25.06.2015
5 C 12.14
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5b und Nr. 8; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 2; SGB VIII § 92 Abs. 1a; SGB XII § 90; SGB XII § 91;
Fundstellen:
DÖV 2015, 1023
FamRZ 2015, 1891
NJW 2016, 584
ZEV 2015, 601
ZEV 2016, 39
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 392/13
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11246/13

Erhebung eines Beitrags zu den Kosten einer Hilfe für junge Volljährige aus einer der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft; Stehen des Zeitraums zwischen dem Beginn der Bewilligung der Leistungen und der Verwertbarkeit in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zum Bewilligungszeitraum; Konnexität zwischen der Gewährung einer voll- oder teilstationären Leistung und deren Refinanzierung durch Erhebung eines Kostenbeitrags

BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 5 C 12.14

DRsp Nr. 2015/16955

Erhebung eines Beitrags zu den Kosten einer Hilfe für junge Volljährige aus einer der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft; Stehen des Zeitraums zwischen dem Beginn der Bewilligung der Leistungen und der Verwertbarkeit in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zum Bewilligungszeitraum; Konnexität zwischen der Gewährung einer voll- oder teilstationären Leistung und deren Refinanzierung durch Erhebung eines Kostenbeitrags

Die Heranziehung zu den Kosten vollstationärer Leistungen nach § 92 Abs. 1a SGB VIII aus Vermögen, über das der Kostenbeitragspflichtige erst nach dem Ende der Bewilligung dieser Leistungen verfügen darf und kann (Verwertbarkeit), kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens feststeht und der Zeitraum zwischen dem Beginn der Bewilligung der Leistungen und der Verwertbarkeit in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zum Bewilligungszeitraum steht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5b und Nr. 8; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 2; SGB VIII § 92 Abs. 1a; SGB XII § 90; SGB XII § 91;

Gründe

I