OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2002
15 W 440/00
Normen:
BGB § 2209 § 2208 Abs. 1 § 2227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1738
FamRZ 2002, 1738
NJW-RR 2002, 1300
OLGReport-Hamm 2002, 356
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 78/00
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 604/95

Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 15 W 440/00

DRsp Nr. 2002/6954

Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers

»1. Im Entlassungsverfahren nach § 2227 Abs. 1 BGB tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Aufgabenerledigung beendet ist. 2. Hat der Erblasser mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verwaltungsaufgabe zugewiesen, ein Unternehmen fortzuführen, so sind seine Aufgaben erledigt, wenn in einem eröffneten Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Vermögen liquidiert wird. Die Aufgabenerledigung erfaßt dann auch betriebegebundenes Nachlaßvermögen, das vom Insolvenzbeschlag nicht erfaßt wird. 3. Damit kann zugleich auch eine Aufgabenerledigung hinsichtlich einer gleichzeitig angeordneten Nacherbenvollstreckung eintreten.«

Normenkette:

BGB § 2209 § 2208 Abs. 1 § 2227 Abs. 1 ;

Gründe:

I.