Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 15 W 440/00
DRsp Nr. 2002/6954
Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers
»1. Im Entlassungsverfahren nach § 2227 Abs. 1BGB tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Aufgabenerledigung beendet ist.2. Hat der Erblasser mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verwaltungsaufgabe zugewiesen, ein Unternehmen fortzuführen, so sind seine Aufgaben erledigt, wenn in einem eröffneten Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Vermögen liquidiert wird. Die Aufgabenerledigung erfaßt dann auch betriebegebundenes Nachlaßvermögen, das vom Insolvenzbeschlag nicht erfaßt wird.3. Damit kann zugleich auch eine Aufgabenerledigung hinsichtlich einer gleichzeitig angeordneten Nacherbenvollstreckung eintreten.«