KG - Beschluss vom 30.08.2013
6 W 127/13
Normen:
BGB § 2200;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 67/13

Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

KG, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 6 W 127/13

DRsp Nr. 2015/9096

Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet unter namentlicher Benennung einer von ihm als Testamentsvollstrecker vorgesehenen Person und hat er in einem späteren Testament festgelegt, dass die Person des Testamentsvollstreckers noch gesondert bestimmt werden muss, so liegt hierin ein Widerruf der Ernennung der ursprünglich benannten Person. Folge ist, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht zu benennen ist.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1., 2., 7, 12. und 14. gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 08.07.2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.200.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 2200;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vom Nachlassgericht vorgenommene Bestimmung des Beteiligten zu 3. zum Testamentsvollstrecker.

Der Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen.