Für die Anordnung der Beeidigung ist ausschließlich das Prozeßgericht zuständig. Der Richterkommissar ist nur dann dazu befugt, wenn er vom Prozeßgericht ermächtigt wurde (aA.: Stein/Jonas/Schumann, § 391 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 391 Anm. 3). Die Entscheidung der Anordnung der Beeidigung erfolgt durch Beschluß (vgl. Peters, NJW 1990,
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