BGH - Urteil vom 25.06.2003
IV ZR 285/02
Normen:
BGB §§ 2039 683 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1141
FamRZ 2003, 1654
MDR 2003, 1116
WM 2003, 1991
ZEV 2003, 413
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Erstattung von Prozeßkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen IV ZR 285/02

DRsp Nr. 2003/10287

Erstattung von Prozeßkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft

»Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 2039 683 ;

Tatbestand:

Die beiden Kläger verlangen als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker eines Miterben von dem Beklagten als einem weiteren Miterben anteiligen Ersatz von Aufwendungen.

Die 1986 gestorbene Erblasserin hat für ihren behinderten Sohn aus erster Ehe Dauertestamentsvollstreckung durch eine von ihr bestimmte Person gemeinschaftlich mit einem Wirtschaftsprüfer angeordnet. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Grundvermögen, dessen Vermietung erhebliche Erträge abwirft; davon soll die Versorgung des behinderten Sohnes sichergestellt werden. Nach erfolgreicher Testamentsanfechtung des anderen Sohnes ist davon auszugehen, daß die beiden Söhne und der Beklagte als zweiter Ehemann der Erblasserin Miterben zu je einem Drittel geworden sind.