OLG Köln - Beschluss vom 16.04.2018
17 W 39/18
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1538
FuR 2018, 442
MDR 2018, 1254
ZEV 2018, 412
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 375/13

Erstattungsfähigkeit eines zur Ermittlung des Wertes eines Nachlassgegenstandes eingeholten Privatgutachtens

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 17 W 39/18

DRsp Nr. 2018/6545

Erstattungsfähigkeit eines zur Ermittlung des Wertes eines Nachlassgegenstandes eingeholten Privatgutachtens

Da die für die Ermittlung des Wertes des Nachlasses anfallenden Kosten gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen, kommt eine Erstattung von Gutachterkosten zur Ermittlung des Wertes einer zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung nicht in Betracht, da es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 20. Oktober 2017 - 22 O 375/13 - wird aufgehoben. Eine Kostenerstattung auf der Grundlage des Festsetzungsantrages der Beklagten vom 24. April 2017 findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.063,03 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit der Klage machte der Kläger Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter gegen die Beklagten als Erben geltend. Während des laufenden Rechtsstreits holten die Beklagten ein Privatgutachten ein zur Ermittlung des Wertes einer Eigentumswohnung, nachdem sie durch Teil-Anerkenntnisurteil hierzu verurteilt worden waren. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.518,61 € an. Der Rechtsstreit endete vor dem Landgericht mit einem Urteil. Danach haben der Kläger 70 % und die Beklagten 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.