Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 3. Aug. 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Ratingen vom 23. Juni 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert des Streitgegenstandes: 29.000 €
I.
Die Beteiligten zu 1 - 3 sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteilgiten zu 3, also die Enkel des Erblassers.
Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten am 7. Mai 1991 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstlebenden ihre gemeinschaftlichen Kinder - ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen - zu je 1/3 Anteil berufen.
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