OLG München - Beschluss vom 01.02.2010
31 Wx 37/09
Normen:
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 25; deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 77
Rpfleger 2010, 428
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.2.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 9757/08
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2965/07

Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der Ehefrau eines Deutsch-Iraners bei Eheschließung in einem Drittstaat

OLG München, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 37/09

DRsp Nr. 2010/2316

Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der Ehefrau eines Deutsch-Iraners bei Eheschließung in einem Drittstaat

Der Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der Ehefrau eines deutsch-iranischen Staatsangehörigen steht nicht entgegen, dass die der Form des Ortsrechts entsprechende Eheschließung in einem Drittstaat (hier: Kalifornien) im Iran nicht anerkannt wird.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 7) gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2) bis 7) haben die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird jeweils auf 135.000,00 € festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert.

Normenkette:

EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 25; deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3;

Gründe: