BVerwG - Beschluss vom 25.06.2003
8 B 47.03
Normen:
VermG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 554
VIZ 2003, 531
Vorinstanzen:
VG Frankfurt (Oder) - 4 K 1115/97 - 7.11.2002,

Erwerb; Erbfall; Übertragung in eheliche Vermögensgemeinschaft

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 8 B 47.03

DRsp Nr. 2003/9284

Erwerb; Erbfall; Übertragung in eheliche Vermögensgemeinschaft

»Die Übertragung des zunächst von einem Ehepartner im Erbwege erworbenen Alleineigentums an einem Vermögensgegenstand in die eheliche Vermögensgemeinschaft stellt auch für den anderen Ehepartner keinen Erwerbstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dar.«

Normenkette:

VermG § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel wird schon nicht prozessordnungsgemäß dargetan.

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,