BGH - Beschluß vom 29.11.1996
BLw 12/96
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 134, 146
FamRZ 1997, 351
NJW 1997, 664
NJWE-FER 1997, 110
WM 1997, 680
ZEV 1997, 126
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bergisch Gladbach,

Erwerbsgärtnerischer Anbau von Blumen und Zierpflanzen als Landwirtschaft

BGH, Beschluß vom 29.11.1996 - Aktenzeichen BLw 12/96

DRsp Nr. 1997/734

Erwerbsgärtnerischer Anbau von Blumen und Zierpflanzen als Landwirtschaft

»Der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen ist Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung, auch wenn er überwiegend in Gewächshäusern und in Behältern betrieben wird (Aufgabe von BGHZ 8, 109).«

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Söhne des am 26. Dezember 1993 verstorbenen Gärtnereibesitzers L E. Sein Grundbesitz (Gemarkung H , Flur 16 Nr. 115, 0.2845 ha und Nr. 116, 0.0842 ha), zu dem ein Hofvermerk im Grundbuch nicht steht, ist mit einem Wohnhaus bebaut, das zur Zeit nur betrieblich genutzt wird. Unter ca. 1.320 Hochglas und ca. 200 qm Niederglas werden Zierpflanzen, teilweise auf Folie, hauptsächlich in auf Tischen stehenden Töpfen gezogen. Der Umsatz mit selbstgezogenen Pflanzen überwiegt. Der Wirtschaftswert des Betriebs beträgt 35.915 DM, der zuletzt festgestellte Einheitswert 50.100 DM.

Der Antragsteller ist gelernter Gärtner, der seit 1971 mit ganzer Arbeitskraft im Betrieb seiner Eltern tätig war, die Antragsgegner üben Berufe außerhalb der Gärtnereibranche aus, haben aber teilweise saisonalbedingt im elterlichen Betrieb mitgeholfen.

Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß der väterliche Grundbesitz Hof im Sinne der Höfeordnung und er Hoferbe nach seinem Vater sei.