OLG Naumburg - Beschluss vom 19.10.2006
3 WF 194/06
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1047
OLGReport-Naumburg 2007, 542
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 219/06

Familiengerichtliche Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung für Kinder

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 3 WF 194/06

DRsp Nr. 2007/2809

Familiengerichtliche Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung für Kinder

»Die Ausschlagung bedarf zwingend der Genehmigung, um wirksam zu sein. Lediglich dann, wenn die Erbschaft den Kindern erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist, bedarf die Ausschlagungserklärung keiner Genehmigung.«

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Beschluss (hier: Vorbescheid) die Ablehnung der Genehmigungserteilung zur Erbschaftsausschlagung für die betroffenen Kinder angekündigt, wogegen sich ihre Beschwerde richtet.

Diese ist unter Anwendung der Vorschrift des § 1643 Abs.2 BGB unbegründet, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Nach § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zwingend die Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft vorgeschrieben. Lediglich wenn die Erbschaft den Kindern erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist, bedarf die Ausschlagungserklärung der alleinsorgeberechtigten Beschwerdeführerin keiner familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar hat der Vater der Kinder vorab die Erbschaft ausgeschlagen. Er ist aber nicht vertretungsbefugt, da allein die Beschwerdeführerin sorgeberechtigt ist. Folglich greift dieser Ausnahmetatbestand nicht.