BGH - Urteil vom 02.05.2002
I ZR 45/01
Normen:
ZPO § 322 ; BGB § 809 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 377
CR 2002, 791
GRUR 2002, 1046
GRURInt 2002, 1046
JZ 2003, 423
MDR 2003, 167
NJW-RR 2002, 1617
ZUM-RD 2002, 573
wrp 2002, 1173
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Faxkarte; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung im Schadensersatzprozeß; Rechte des Urhebers im Hinblick auf den Besichtigungsanspruch; Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Besitzers

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen I ZR 45/01

DRsp Nr. 2002/12531

"Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung im Schadensersatzprozeß; Rechte des Urhebers im Hinblick auf den Besichtigungsanspruch; Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Besitzers

»1. Ist im Schadensersatzprozeß eine Schutzrechtsverletzung rechtskräftig bejaht worden, geht davon keine Feststellungswirkung für den Unterlassungsprozeß aus und umgekehrt (im Anschluß an BGHZ 42, 340, 353 f. - Gliedermaßstäbe). 2. a) Der Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB kann auch dem Urheber zustehen, der sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung des geschützten Werks hergestellt worden ist. Voraussetzung ist dabei stets, daß für die Verletzung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. b) Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Besitzers der zu besichtigenden Sache ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, führt jedoch nicht dazu, daß generell gesteigerte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung zu stellen wären (im Anschluß an BGHZ 93, 191 - Druckbalken). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu prüfen, ob dem schützenswerten Geheimhaltungsinteresse auch bei grundsätzlicher Gewährung des Anspruchs - etwa durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten - genügt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 322 ;