FG München - Urteil vom 10.02.2002
4 K 333/00
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 3 ; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1 ;

Fehlende Bekanntgabe der Bedarfswertfeststellung

FG München, Urteil vom 10.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 333/00

DRsp Nr. 2003/633

Fehlende Bekanntgabe der Bedarfswertfeststellung

Ergeht ein Folgebescheid mit Besteuerungsgrundlagen aus einem Grundlagenbescheid (Bedarfswertfeststellung), der nicht bekanntgegeben wurde, so ist dieser, abgesehen vom Fall der Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO, nur rechtswidrig. Aus der Gesamtschuldnerschaft zwischen Schenker und Beschenktem folgt noch nicht die Notwendigkeit, auch gegenüber dem Schenker als potentiellem Steuerschuldner einen SchenkSt-Bescheid zu erlassen.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 3 ; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Erbschaftsteuerbescheid nichtig ist.

I.

Mit notarieller Urkunde vom 28.04.1997 (UR-Nr. 235/1997) des Notars, ..., wurde das Grundvermögen der Gemarkung ... (verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit WE 3 und 6) von Frau ... ihre Nichten Frau D. und die Klägerin zum Miteigentum je zur Hälfte überlassen.

Als Gegenleistung behielt sich Frau I. das ausschließliche, unentgeltliche und lebenslängliche Nutzungsrecht am Erwerbsgegenstand sowie eine einmalige Zahlungsverpflichtung von jeweils DM 10.000 vor. Im Übrigen erfolgte die Überlassung unentgeltlich und schenkungshalber.

Notar- und Grundbuchkosten sowie etwaige Verkehrssteuern waren von den Erwerberinnen zu tragen.