BFH - Beschluss vom 17.06.2009
II B 33/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1a; ErbStG § 12 Abs. 3; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 180;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 42
ZEV 2010, 158
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 445/06

Festsetzung der Erbschaftsteuer für eine auf den Erben übergegangene Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Steuerrechtlicher Charakter des Anteils an einer GbR als ein Bündel von Rechten und Pflichten; Vorteile der Umwandlung einer bestimmten GbR in eine GmbH als gerichtlich klärungsbedürftige Frage

BFH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen II B 33/08

DRsp Nr. 2009/24935

Festsetzung der Erbschaftsteuer für eine auf den Erben übergegangene Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Steuerrechtlicher Charakter des Anteils an einer GbR als ein "Bündel" von Rechten und Pflichten; Vorteile der Umwandlung einer bestimmten GbR in eine GmbH als gerichtlich klärungsbedürftige Frage

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1a; ErbStG § 12 Abs. 3; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 180;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist neben seinen drei Geschwistern Miterbe nach seiner im Jahr 2000 verstorbenen Mutter. Zu deren Nachlass gehörten 40/655 Anteile an der G-GbR, die ein zu ihrem Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück verwaltete. Das Lagefinanzamt hatte den Grundbesitzwert für den zu einem Viertel auf den Kläger übergegangenen Anteil seiner Mutter an der G-GbR durch Bescheid vom 21. März 2006 auf 499 583 EUR festgestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen den Kläger durch zuletzt geänderten Bescheid vom 5. Mai 2006 Erbschaftsteuer fest, wobei er den Wert der auf den Kläger übergegangenen Beteiligung an der G-GbR mit dem vom Lagefinanzamt festgestellten anteiligen Grundbesitzwert ansetzte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.