BFH - Beschluss vom 19.07.2016
IV E 2/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1582

Festsetzung des vorläufigen Gegenstandswerts zur Anforderung einer Verfahrensgebühr

BFH, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen IV E 2/16

DRsp Nr. 2016/15860

Festsetzung des vorläufigen Gegenstandswerts zur Anforderung einer Verfahrensgebühr

NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. Ist Streitgegenstand ein Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid, ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen.

Ist der nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, so kommt als Wert für die vorläufige Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG nur der Mindestwert von 1500 € gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in Betracht (dem Antrag des Klägers auf Festsetzung eines höheren Streitwerts ist daher entsprochen worden).

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 5;

Gründe