Festsetzung des vorläufigen Gegenstandswerts zur Anforderung einer Verfahrensgebühr
BFH, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen IV E 2/16
DRsp Nr. 2016/15860
Festsetzung des vorläufigen Gegenstandswerts zur Anforderung einer Verfahrensgebühr
NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5GKG. Ist Streitgegenstand ein Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid, ist der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1GKG anzusetzen.
Ist der nach § 52 Abs. 1GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, so kommt als Wert für die vorläufige Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5GKG nur der Mindestwert von 1500 € gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1GKG in Betracht (dem Antrag des Klägers auf Festsetzung eines höheren Streitwerts ist daher entsprochen worden).