OLG Köln - Beschluss vom 15.10.2010
2 Wx 156/10
Normen:
BGB § 1915;
Fundstellen:
Rpfleger 2011, 158
ZEV 2011, 193
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 16.09.2010

Feststellung der Erbfolge durch das Grundbuchamt bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 156/10

DRsp Nr. 2011/2292

Feststellung der Erbfolge durch das Grundbuchamt bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Hat der Nachlasspfleger ein Grundstück veräußert, so ist das Grundbuchamt nicht befugt, die gerichtlich festgestellte Erbfolge und die Anordnung der Nachlasspflegschaft in Zweifel zu ziehen. Anderes gilt nur, wenn es sich um einen für jedermann erkennbaren Gesetzesverstoß handelt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 1. Oktober 2010 werden die Zwischenverfügungen des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 16. September 2010, XX-000-0, vom 23. August 2010 sowie 16. September 2010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 15. Juni 2010 an das Amtsgericht zurückgegeben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Euskirchen wird angewiesen, die Eintragung der Beteiligten zu 2) nicht von den in den Zwischenverfügungen erhobenen Bedenken abhängig zu machen.

Normenkette:

BGB § 1915;

Gründe

1.