Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 1. Oktober 2010 werden die Zwischenverfügungen des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 16. September 2010, XX-000-0, vom 23. August 2010 sowie 16. September 2010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 15. Juni 2010 an das Amtsgericht zurückgegeben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Euskirchen wird angewiesen, die Eintragung der Beteiligten zu 2) nicht von den in den Zwischenverfügungen erhobenen Bedenken abhängig zu machen.
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