OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2014
1 U 152/13
Normen:
BGB § 213; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
ZEV 2015, 8
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 417/12

Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen versuchter Tötung des Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 1 U 152/13

DRsp Nr. 2014/18128

Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen versuchter Tötung des Erblassers

Die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall ist nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Erbunwürdigkeit nach dem Opfer des Delikts zu begründen. Auch wenn die Fälle des § 213 BGB von § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB tatbestandlich erfasst werden, kann sich die Prüfung nicht auf jenes Tatbestandsmerkmal beschränken. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist vielmehr als Regelvermutung zu verstehen, die namentlich eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles daraufhin zulässt, ob die Zwecke der Erbunwürdigkeitsregel durch das Tatgeschehen berührt werden.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.5.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 213; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2;

Gründe: