OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2010
23 WLw 10/09
Normen:
HöfeVO;
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 17/09

Feststellung der Hofeigenschaft; Begriff des festgestellten Wirtschaftswerts i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 HöfeO

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 23 WLw 10/09

DRsp Nr. 2011/10484

Feststellung der Hofeigenschaft; Begriff des festgestellten Wirtschaftswerts i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 HöfeO

Für den festgestellten Wirtschaftswert i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 HöfeO kommt es auf den zuletzt ergangenen Einheitswertbescheid an, nicht aber auf die Bescheinigung eines fiktiven (rückwirkenden) Wertes.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 8. Dezember 2009 - 7 Lw 17/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen..

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HöfeVO;

Gründe

I.