OLG Celle - Beschluss vom 26.09.2006
6 W 43/06
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 268
FGPrax 2006, 268
OLGReport-Celle 2007, 185
OLGReport-Celle 2007, 185
ZEV 2007, 127
ZEV 2007, 127
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 64/05
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 54 VI 87/04

Feststellung der Testierunfähigkeit; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 6 W 43/06

DRsp Nr. 2007/18913

Feststellung der Testierunfähigkeit; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

»Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellung des LG, Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung lasse sich feststellen, nur daraufhin überprüfen, ob das LG bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat seine Pflicht verletzt, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG).

Seine Überzeugung davon, dass der Erblasser, der am 28. November 2003 in S. verstorbene A. W., im Zeitpunkt der Errichtung seines notariellen Testaments am 8. Januar 2003 testierfähig gewesen ist, findet in dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere in dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie O. keine ausreichende Stütze.