Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§
Seine Überzeugung davon, dass der Erblasser, der am 28. November 2003 in S. verstorbene A. W., im Zeitpunkt der Errichtung seines notariellen Testaments am 8. Januar 2003 testierfähig gewesen ist, findet in dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere in dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie O. keine ausreichende Stütze.
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