KG - Beschluss vom 25.08.2015
6 W 30/15
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2270;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 105/13

Feststellung der Wechselbezüglichkeit einer Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament

KG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 6 W 30/15

DRsp Nr. 2016/1215

Feststellung der Wechselbezüglichkeit einer Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament

1. Haben Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben des Vorversterbenden eingesetzt und Verwandte sowohl des einen als auch des anderen als Schlusserben, so setzt die Feststellung der Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen voraus, dass die Schlusserben nur deshalb eingesetzt worden sind, weil die Ehegatten den jeweils andern zum Alleinerben eingesetzt haben. Dies wiederum setzt die Feststellung einer persönlichen Beziehung voraus. 2. Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der seine Schlusserbenstellung behauptet.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen bei einem Beschwerdewert von 25.000,- EUR.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dem Beteiligten zu 1) wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2270;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.