FG Köln - Urteil vom 12.02.2014
4 K 3081/13
Normen:
BewG 182; BewG § 198; BauGB § 199; BewG § 9 Abs 2;
Fundstellen:
ZEV 2014, 388

Feststellung des Grundbesitzwerts von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Köln, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 3081/13

DRsp Nr. 2014/5295

Feststellung des Grundbesitzwerts von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer

Maklercourtagekosten mindern als Grundstückserwerbsnebenkosten den gemeinen Wert bzw. Verkehrswert im Rahmen der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht.

Normenkette:

BewG 182; BewG § 198; BauGB § 199; BewG § 9 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob vom durch den Kläger nachgewiesenen niedrigeren zeitnah erzielten Kaufpreis Maklercourtagekosten bei der Ermittlung des gemeinen Werts abzuziehen sind.

Mit Bescheid vom 21.09.2012 stellte der Beklagte den Grundbesitzwert auf den 15.02.2012 für die wirtschaftliche Einheit in … A, B-Straße … für Zwecke der Erbschaftsteuer in Höhe von 204.312 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass das streitbefangene Grundstück am ….09.2012 zu einem Kaufpreis von 178.000 EUR veräußert worden sei. Dieser Wert sei allerdings noch um die entstandenen Maklercourtage-Kosten in Höhe von 6.355 EUR sowie um die Notarkosten in nicht genannter Höhe zu mindern. Als Grundbesitzwert sei demnach allenfalls ein Wert in Höhe von 171.645 EUR anzusetzen.

Mit Bescheid vom 18.01.2013 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid und setzte den Grundbesitzwert mit 178.000 EUR fest.