Streitig ist, ob die Kläger (Kl) im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung mit ihren Einkünften aus dem Grundstück Flurst. Nr. 2 und mit ihren Anteilen an dem Gewinn einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Gewerbsteuer (GewSt) unterliegen.
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