FG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.1989 (4 K 412/83) - DRsp Nr. 1999/10683
FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.1989 - Aktenzeichen 4 K 412/83
DRsp Nr. 1999/10683
1. Die aufgrund eines nachträglich vereinbarten gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstandene Ausgleichsforderung ist gem. § 5 Abs. 1 und 2ErbStG 1974 auch dann steuerfrei, wenn die Güterstandsänderung nachträglich erfolgte.2. Die rückwirkende Vereinbarung stellt keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42AO dar, wenn die Vereinbarung zwar ungewöhnlich ist, hierfür aber vernünftige, für jedermann einleuchtende Erwägungen sprechen.