Streitig ist, ob Verbindlichkeiten, welche die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes übernommen hat, den Wert des Erwerbes mindern, wenn die Übertragende sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten hat und die auf dem Grundstück ruhenden Lasten einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen trägt.
Frau S hat durch notariellen Vertrag vom 28. Juni 1994 ihrer Tochter, der Klägerin ein Grundstück in B. geschenkt. Der Einheitswert des Grundstückes betrug 82.800 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 28. Juni 1994 (Bl. 19 ff. Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen. Eine Besteuerung dieses Übertragungsvorganges erfolgte nicht, da der Beklagte von einem Wert der Bereicherung unterhalb des Freibetrages ausging.
Durch weiteren notariellen Vertrag vom 21.12.1994 hat Frau S. der Klägerin mit Wirkung auf den 31.12.1994 weitere Grundstücke in B. übertragen. Die Einheitswerte der Grundstücke betrugen zusammen 845.600 DM. Der Verkehrswert wird von den Parteien auf der Basis zweier Sachverständigengutachten übereinstimmend mit 3 Mio. DM angegeben. Die Übertragende hat sich den lebenslänglichen Nießbrauch an den Grundstücken vorbehalten. Die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte wurden durch die Klägerin einschließlich der gesicherten Darlehn übernommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|